ErwGr. 15

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Um den unionsübergreifenden Charakter des EGF zu erhalten, sollte die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums bestimmt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 200 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in branchenspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Branchen innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte die Antragstellung auch im Fall einer geringeren Zahl von Entlassungen möglich sein. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Unterstützung aus dem EGF nicht später als zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums stellen. Um eine Finanzierungslücke aufgrund der Tatsache, dass diese Verordnung nach dem 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, zu vermeiden und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Frist jedoch zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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