ErwGr. 20

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche Begünstigte des EGF im Sinne dieser Verordnung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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