ErwGr. 21

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und sie dabei zugleich auf eine grünere und digitalere europäische Wirtschaft vorbereiten. Die Unterstützung sollte auch darauf abstellen, Selbstständigkeit und die Gründung von Unternehmen zu fördern, auch mittels Genossenschaften. Die Maßnahmen sollten den voraussichtlichen Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter und gegebenenfalls zur Überwindung von Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in koordinierte Pakete personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen sollten passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen. Arbeitgeber könnten dazu angehalten werden, sich zusätzlich zu den Maßnahmen, zu denen sie aufgrund nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verpflichtet sind, an der nationalen Kofinanzierung der aus dem EGF geförderten Maßnahmen zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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