ErwGr. 24

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten solchen Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten anstreben, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums eine neue, nachhaltige Beschäftigung finden. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte gegebenenfalls den Ursachen der Entlassungen sowie den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen sollte mit dem Übergang zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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