Anhang I

REG_2021_693 · zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013

Im Rahmen der Finanzausstattung des Programms werden die Mittel wie folgt auf die einzelnen spezifischen Ziele verteilt:
a)27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a;
b)36 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b;
c)27 % für die genannten spezifischen Ziele in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c;
d)10 % für die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten spezifischen Ziele.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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