Art. 15 – Europäische Partnerschaften

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Programm über europäische Partnerschaften und im Rahmen der strategischen Planung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Eine solche Durchführung kann Beiträge zu bestehenden oder neuen öffentlich-privaten Partnerschaften in Form von gemeinsamen Unternehmen umfassen, die gemäß Artikel 187 AEUV gegründet wurden. Für diese Beiträge gelten die Bestimmungen für europäische Partnerschaften gemäß der genannten Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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