Art. 12 – Sicherheit

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften, einschließlich des Unionsrechts und des nationalen Rechts, entsprechen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Verschlusssachen vor einer unbefugten Weitergabe. Maßnahmen, die außerhalb der Union durchgeführt werden und in deren Rahmen Verschlusssachen verwendet oder erstellt werden, unterliegen zusätzlich zur Erfüllung der vorstehenden Anforderungen einem zwischen der Union und dem Drittland, in dem die Tätigkeit durchgeführt wird, geschlossenen Sicherheitsabkommen.
(2)Vorschläge und Angebote, die von Antragstellern einzureichen sind, enthalten gegebenenfalls eine Sicherheitsselbstbewertung, in der etwaige Sicherheitsbedenken benannt werden und im Einzelnen erläutert wird, wie diese Bedenken ausgeräumt werden sollen, um Unionsrecht sowie nationalem Recht zu genügen.
(3)Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die mit der Durchführung des Programms betraute Einrichtung eine Sicherheitsüberprüfung der Finanzierungsvorschläge von Antragstellern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, vor.
(4)Die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen müssen gegebenenfalls dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission (26) und den Bestimmungen zu seiner Durchführung genügen.
(5)Im Arbeitsprogramm kann auch vorgesehen werden, dass Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen von der Teilnahme an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 ausgeschlossen sind. In solchen Fällen werden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen auf Rechtsträger beschränkt, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten haben bzw. als in Mitgliedstaaten niedergelassen gelten und von Mitgliedstaaten oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten kontrolliert werden.
(6)Aus hinreichend gerechtfertigten Sicherheitsgründen kann im Arbeitsprogramm auch vorgesehen werden, dass sich Rechtsträger mit Sitz in assoziierten Ländern und Rechtsträger mit Sitz in der Union, die aber aus Drittländern kontrolliert werden, an einigen oder allen Maßnahmen im Rahmen der spezifischen Ziele 1 und 2 nur dann beteiligen dürfen, wenn sie den von diesen Rechtsträgern zu erfüllenden Anforderungen genügen, damit der Schutz der grundlegenden Sicherheitsinteressen der Union und der Mitgliedstaaten gewährleistet und für den Schutz von Informationen in Verschlusssachen gesorgt ist. Die entsprechenden Anforderungen sind im Arbeitsprogramm enthalten.
(7)Gegebenenfalls nimmt die Kommission oder die mit der Durchführung des Programms betraute Einrichtung Sicherheitsprüfungen vor. Die Finanzierung von Maßnahmen, die den Sicherheitsanforderungen dieses Artikels nicht genügen, kann gemäß der Haushaltsordnung jederzeit ausgesetzt, beendet oder verringert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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