Art. 9 – Mittelausstattung

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt 7 588 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Betrag wird indikativ wie folgt aufgeteilt: a) 2 226 914 000 EUR für das spezifische Ziel 1 — Hochleistungsrechnen; b) 2 061 956 000 EUR für das spezifische Ziel 2 — Künstliche Intelligenz; c) 1 649 566 000 EUR für das spezifische Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen; d) 577 347 000 EUR für das spezifische Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; e) 1 072 217 000 EUR für das spezifische Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität.
(3)Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, auch durch Nutzung betrieblicher IT-Systeme.
(4)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in Jahrestranchen erfolgen.
(5)Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden, auch um gewährte Finanzhilfen für eine Maßnahme — sofern möglich — auf bis zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten aufzustocken, unbeschadet des in Artikel 190 der Haushaltsordnung festgelegten Kofinanzierungsgrundsatzes und der Vorschriften für staatliche Beihilfen. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
(6)Ist die Kommission keine rechtlichen Verpflichtungen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung für gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats unter den in der einschlägigen Bestimmung der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Bedingungen wieder auf ein oder mehrere der jeweiligen ursprünglichen Programme rückübertragen werden.
(7)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung können im Rahmen dieser Verordnung unterstützte Maßnahmen und die zugrunde liegenden Kosten in hinreichend begründeten, im Finanzierungsbeschluss genannten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 als förderfähig betrachtet werden, selbst wenn sie vor Finanzhilfeantragstellung durchgeführt wurden bzw. entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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