Art. 8 – Spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität werden die folgenden operativen Ziele bei gleichzeitiger Überbrückung der digitalen Kluft verfolgt: a) Unterstützung für den öffentlichen Sektor und für Bereiche von öffentlichem Interesse, wie Gesundheit und Pflege, Bildung, Justiz, Zoll, Verkehr, Mobilität, Energie, Umwelt sowie die Kultur- und Kreativbranche, einschließlich in der Union niedergelassener Unternehmen in diesen Bereichen, damit moderne digitale Technologien, wie etwa Hochleistungsrechnen, KI und Cybersicherheit, tatsächlich eingeführt und genutzt werden; b) Einführung, Betrieb und Instandhaltung transeuropäischer interoperabler moderner Infrastrukturen für digitale Dienste, einschließlich zugehöriger Dienste, in der gesamten Union und komplementär zu nationalen und regionalen Maßnahmen; c) Unterstützung der Integration und Nutzung transeuropäischer Infrastrukturen für digitale Dienste und vereinbarter europäischer Digitalstandards im öffentlichen Sektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse, um eine kosteneffiziente Einführung und Interoperabilität zu erleichtern; d) Erleichterung der Entwicklung, Aktualisierung und Nutzung von Lösungen und Rahmen durch öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger, einschließlich Open-Source-Lösungen und der Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen und -rahmen; e) ein leicht wahrzunehmendes Angebot an den öffentlichen Sektor und an die Industrie der Union, insbesondere an KMU, digitale Technologien zu testen und in Pilotprojekten zu erproben, und Ausweitung ihrer Nutzung, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Nutzung; f) Unterstützung der Einführung fortgeschrittener digitaler und verwandter Technologien — darunter insbesondere Hochleistungsrechnen, KI, Cybersicherheit, andere Spitzentechnologien und Zukunftstechnologien wie Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain) — im öffentlichen Sektor und in der Industrie der Union, insbesondere in KMU und Start-up-Unternehmen; g) Unterstützung der Konzeption, Erprobung, Umsetzung sowie Einführung und Instandhaltung interoperabler digitaler Lösungen — einschließlich Lösungen der digitalen Verwaltung — für öffentliche Dienste auf Unionsebene, die mithilfe einer Plattform für datengesteuerte weiterverwendbare Lösungen umgesetzt werden und der Innovationsförderung und Festlegung gemeinsamer Rahmen dienen, um das volle Potenzial der Dienste der öffentlichen Verwaltungen für Bürger und Unternehmen freizusetzen; h) Sicherstellung, dass auf Unionsebene durchgängig die Kapazitäten für eine führende Rolle beim digitalen Fortschritt vorhanden sind, zusätzlich zur Beobachtung und Analyse sich rasch entwickelnder digitaler Trends und zur Anpassung daran, sowie Austausch und allgemeine Anwendung bewährter Verfahren; i) Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Verwirklichung eines europäischen Ökosystems für vertrauenswürdigen Datenaustausch und vertrauenswürdige digitale Infrastrukturen, unter anderem durch Verwendung von Diensten und Anwendungen auf Grundlage von Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), einschließlich der Unterstützung der Interoperabilität und Normung sowie durch Förderung der Einführung grenzüberschreitender Anwendungen der Union, die auf eingebauter Sicherheit und eingebautem Datenschutz („security and privacy by design“) beruhen, unter Einhaltung der Verbraucher- und Datenschutzvorschriften; j) Aufbau und Stärkung der Europäischen Digitalen Innovationszentren und ihres Netzes.
(2)Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 5 werden in erster Linie im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2021_694 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2021_694 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.