Art. 6 – Spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 3 — Cybersicherheit und Vertrauen werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: a) Unterstützung der Entwicklung und Beschaffung fortgeschrittener Cybersicherheitsausrüstung und -werkzeuge sowie Dateninfrastrukturen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, um auf europäischer Ebene ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit zu erreichen, unter uneingeschränkter Beachtung der Datenschutzvorschriften und der Grundrechte und unter Sicherstellung der strategischen Autonomie der Union; b) Unterstützung der Entwicklung und optimalen Nutzung europäischer Kenntnisse, Kapazitäten und Kompetenzen im Bereich der Cybersicherheit sowie der Verbreitung und allgemeinen Anwendung bewährter Verfahren; c) Sicherstellung einer breiten Einführung wirksamer moderner Cybersicherheitslösungen in allen Bereichen der europäischen Wirtschaft mit einem besonderen Augenmerk auf Behörden und KMU; d) Stärkung der Fähigkeiten in den Mitgliedstaaten und in der Privatwirtschaft, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu unterstützen, auch durch Maßnahmen, mit denen die Übernahme bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Cybersicherheit vorangebracht wird; e) Stärkung der Abwehrfähigkeit gegenüber Cyberangriffen, Hinwirken auf eine bessere Risikoerkennung und bessere Kenntnisse über Cybersicherheitsverfahren, Unterstützung öffentlicher und privater Organisationen bei der Einhaltung eines elementaren Maßes an Cybersicherheit, etwa durch Einführung der Übermittlungsverschlüsselung beim Datenverkehr und durch Softwareaktualisierungen; f) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem zivilen und dem Verteidigungsbereich bei Cybersicherheits-Projekten, -Diensten, -Kompetenzen und -Anwendungen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß einer Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren (im Folgenden „Verordnung über das Kompetenzzentrum für Cybersicherheit“).
(2)Die Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Ziels 3 werden in erster Linie durch das Europäische Kompetenzzentrum für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und das Netz nationaler Koordinierungszentren gemäß der Verordnung über das Kompetenzzentrum für Cybersicherheit durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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