Art. 4 – Spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Mit dem finanziellen Beitrag der Union im Rahmen des spezifischen Ziels 1 — Hochleistungsrechnen werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: a) Einführung, Koordinierung auf Unionsebene und Betrieb einer nachfrageorientierten und anwendungsgesteuerten integrierten Exa-Supercomputer- und -Dateninfrastruktur von Weltrang, die für öffentliche und private Nutzer, insbesondere KMU, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie niedergelassen sind, sowie für Forschungszwecke gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 leicht zugänglich ist; b) Einführung einsatzbereiter operativer Technologie aus Forschung und Innovation, um ein integriertes Ökosystem für das Hochleistungsrechnen in der Union aufzubauen, das verschiedene Aspekte in den Segmenten der wissenschaftlichen und industriellen Wertschöpfungskette umfasst — einschließlich Hardware, Software, Anwendungen, Dienste, Vernetzung und digitaler Kompetenzen — und ein hohes Sicherheits- und Datenschutzniveau aufweist; c) Einführung und Betrieb einer Nach-Exa-Infrastruktur, einschließlich Integration mit Quantencomputertechnologien und Forschungsinfrastrukturen für Informatik, sowie Begünstigung einer in der Union erfolgenden Entwicklung der für diese Einführung nötigen Hardware und Software.
(2)Die Tätigkeiten im Rahmen des spezifischen Ziels 1 werden in erster Linie von dem Gemeinsamen Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen durchgeführt, das mit der Verordnung (EU) 2018/1488 gegründet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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