Art. 3 – Ziele des Programms

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

(1)Die allgemeinen Ziele des Programms bestehen darin, den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine Vorteile den Bürgern, öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen unionsweit zugutekommen zu lassen, die Wettbewerbsfähigkeit Europas in der globalen digitalen Wirtschaft zu steigern und zugleich unionsweit zur Überbrückung der digitalen Kluft beizutragen und die strategische Autonomie der Union zu stärken, und zwar durch eine ganzheitliche, sektorübergreifende und grenzüberschreitende Unterstützung und einen größeren Beitrag der Union. Das Programm wird gegebenenfalls in enger Abstimmung mit anderen Programmen der Union durchgeführt und zielt darauf ab, a) Europas Kapazitäten in Bereichen digitaler Schlüsseltechnologien durch großflächige Einführung zu stärken und zu fördern; b) im Privatsektor und in Bereichen von öffentlichem Interesse die Verbreitung und Akzeptanz von Europas digitalen Schlüsseltechnologien auszubauen, indem sie den digitalen Wandel und den Zugang zu digitalen Technologien fördert.
(2)Das Programm verfolgt fünf miteinander zusammenhängende spezifische Ziele: a) spezifisches Ziel 1 — Hochleistungsrechnen; b) spezifisches Ziel 2 — Künstliche Intelligenz; c) spezifisches Ziel 3 — Cybersicherheit und Vertrauen; d) spezifisches Ziel 4 — Fortgeschrittene digitale Kompetenzen; e) spezifisches Ziel 5 — Einführung und optimale Nutzung digitaler Kapazitäten und Interoperabilität.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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