Art. 19 – Finanzhilfen

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten decken, unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes gemäß Artikel 190 der Haushaltsordnung. Solche Finanzhilfen werden entsprechend den Vorgaben für jedes spezifische Ziel gewährt und verwaltet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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