REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240
(1)Die Gewährungskriterien werden in den Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei mindestens folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: a) die Ausgereiftheit der Maßnahme im Rahmen der Projektentwicklung; b) die Solidität des vorgeschlagenen Durchführungsplans; c) die Notwendigkeit, finanzielle Hindernisse wie eine mangelnde Marktfinanzierung zu überwinden.
(2)Gegebenenfalls berücksichtigen die Gewährungskriterien folgende Aspekte: a) die stimulierende Wirkung der Unionshilfe auf öffentliche und private Investitionen; b) die erwarteten Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, das Klima und die Umwelt; c) Zugänglichkeit und einfacher Zugang zu entsprechenden Dienstleistungen; d) eine transeuropäische Dimension; e) eine ausgewogene geografische Verteilung in der Union, auch zur Überbrückung der digitalen Kluft in geografischer Hinsicht, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage; f) das Vorliegen eines Plans zum Nachweis der langfristigen Tragfähigkeit; g) die Möglichkeit der Weiterverwendung und Anpassung der Ergebnisse der Projekte; h) Synergien und Komplementaritäten mit anderen Unionsprogrammen.
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