ErwGr. 22

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Es sollte Europäischen Digitalen Innovationszentren gestattet sein, Beiträge von Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländern, einschließlich öffentlicher Stellen in Mitgliedstaaten und diesen Drittländern, Beiträge internationaler Einrichtungen oder Institutionen sowie Beiträge des Privatsektors, insbesondere von Mitgliedern, Anteilseignern oder Partnern der Europäischen Digitalen Innovationszentren, zu erhalten. Europäische Digitale Innovationszentren sollten auch Einnahmen aus ihren eigenen Vermögenswerten und Tätigkeiten, Vermächtnisse, Zuwendungen und Beiträge von Einzelpersonen sowie Mittel aus dem Programm und aus anderen Unionsprogrammen — auch in Form von Finanzhilfen — erhalten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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