ErwGr. 59

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Um die Zielvorgaben zu erreichen, kann es erforderlich sein, das Potenzial komplementärer Technologien in den Bereichen Vernetzung und Rechenleistung auszuschöpfen, wie in der Mitteilung der Kommission über die Digitalisierung der europäischen Industrie dargelegt‚ in der die grundlegende Bedeutung der „Verfügbarkeit weltweit führender Netz- und Cloud-Infrastrukturen“ für die Digitalisierung der Industrie anerkannt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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