ErwGr. 60

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Durch einen einheitlichen Satz von Vorschriften, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten unmittelbar gelten, gewährleistet die Verordnung (EU) 2016/679 den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten und stärkt das Vertrauen und die Sicherheit der Bürger — zwei unerlässliche Komponenten für einen echten digitalen Binnenmarkt. Sämtliche im Rahmen des Programms ergriffenen Maßnahmen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringen, sollten daher zu einer reibungslosen Durchführung der genannten Verordnung, beispielsweise im Bereich der KI und der Distributed-Ledger-Technologien (z. B. Blockchain), beitragen. Die genannten Maßnahmen sollten die Entwicklung digitaler Technologien unterstützen, die den Verpflichtungen zum Datenschutz durch Technikgestaltung und durch entsprechende Voreinstellungen („data protection by design and by default“) genügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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