ErwGr. 63

REG_2021_694 · zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240

Die Einrichtungen, die mit der Durchführung des Programms betraut sind, sollten die für die Unionsorgane geltenden Bestimmungen über den Umgang mit Informationen, insbesondere mit sensiblen Informationen und EU-Verschlusssachen, sowie das entsprechende nationale Recht befolgen. Für das spezifische Ziel „Cybersicherheit und Vertrauen“ ist es aus Sicherheitsgründen möglicherweise nötig, Rechtsträger, die aus Drittländern kontrolliert werden, von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen des Programms auszuschließen. In Ausnahmefällen können solche Ausschlüsse auch bei den spezifischen Zielen „Hochleistungsrechnen“ und „Künstliche Intelligenz“ erforderlich sein. Die Sicherheitsgründe für solche Ausschlüsse sollten verhältnismäßig sein und sollten unter Nennung der Risiken einer Teilnahme solcher Rechtsträger hinreichend begründet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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