ErwGr. 50

REG_2021_695 · zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013

Das Programm sollte für die Förderung und Integration der Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen und von Initiativen auf der Grundlage der Interessen der Union, beiderseitigen Nutzens, internationaler Verpflichtungen, der Wissenschaftsdiplomatie und — so weit wie möglich — der Gegenseitigkeit sorgen. Die internationale Zusammenarbeit sollte darauf ausgerichtet sein, die Exzellenz in FuI, die Attraktivität, die Kapazität zur Erhaltung der besten Talente und die wirtschaftliche und industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, die globalen Herausforderungen einschließlich der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen durch Befolgung der Grundsätze der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris zu bewältigen und die Außenpolitik der Union zu unterstützen. Es sollte ein Ansatz zur allgemeinen Offenheit gegenüber internationalen Beteiligungen und gezielten Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit verfolgt werden, unter anderem durch angemessene Förderfähigkeit von Einrichtungen, die in Ländern mit niedrigem bis mittlerem Einkommen niedergelassen sind. Die Union sollte bestrebt sein, weiterhin internationale Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern im Bereich FuI abzuschließen. Gleichzeitig sollte die Assoziierung von Drittländern mit dem Programm, insbesondere für die kooperativen Teile, im Einklang mit den jeweiligen Assoziierungsabkommen und mit Schwerpunkt auf dem Mehrwert für die Union gefördert werden. Bei der Zuweisung der Finanzbeiträge der assoziierten Länder auf das Programm sollte die Kommission den Grad der Beteiligung der Rechtsträger dieser Drittländer an den verschiedenen Programmbereichen des Programms berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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