Art. 10 – Gewährleistung

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Unbeschadet der aus den rechtlich bindenden Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen wird für die von den Programmkomponenten bereitgestellten Dienste, Daten und Informationen weder eine ausdrückliche noch eine implizite Gewährleistung für deren Qualität, Genauigkeit, Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit, Zeitnähe und Eignung für einen bestimmten Zweck übernommen.
(2)Die Kommission stellt sicher, dass die Nutzer dieser Dienste, Daten und Informationen ordnungsgemäß über Absatz 1 unterrichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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