Art. 12 – Zweckgebundene Einnahmen

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, werden dem Unionshaushalt zugeführt und für die Finanzierung der jeweiligen Komponente, von der die Einnahmen erzielt wurden, verwendet.
(2)Die Mitgliedstaaten können eine Programmkomponente mit einem zusätzlichen Finanzbeitrag zur Abdeckung weiterer Elemente ausstatten, sofern diese weiteren Elemente für die betreffende Komponente weder eine finanzielle oder technische Belastung noch irgendeinen Zeitverzug bewirken. Die Kommission entscheidet im Wege von Durchführungsrechtsakten, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach dem vorliegenden Artikel werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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