Art. 104 – Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2016/679 (50) und (EU) 2018/1725 (51) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(2)Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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