Art. 102 – Evaluierung

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
(2)Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms. Die Evaluierung erstreckt sich auf alle Komponenten und Maßnahmen des Programms. Bewertet wird a) die Leistung der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste, b) die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms und c) wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von SSA und GOVSATCOM geht, die Weiterentwicklung der verfügbaren Kapazitäten, die für eine Aufteilung und Zusammenführung infrage kommen, oder, wenn es um die Evaluierung der Umsetzung von Galileo, Copernicus und EGNOS geht, die Weiterentwicklung der Daten und Dienste, die von Wettbewerbern bereitgestellt werden. Für jede Programmkomponente werden im Rahmen der Evaluierung auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse auch die Auswirkungen der Weiterentwicklungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c – einschließlich der Notwendigkeit einer Änderung der Preispolitik oder des Bedarfs an zusätzlicher Weltraum- oder Bodeninfrastruktur – bewertet. Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.
(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
(4)Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.
(5)Bis zum 30. Juni 2024 und danach alle vier Jahre führt die Kommission gemäß ihren eigenen Leitlinien eine Bewertung der Leistung der Agentur im Hinblick auf Ziele, Mandat und Aufgaben der Agentur durch. Die Evaluierung basiert auf einer Kosten-Nutzen-Analyse. Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob das Mandat der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Die Evaluierung bezieht sich auch auf die von der Agentur verfolgte Politik in Bezug auf Interessenkonflikte sowie die Unabhängigkeit und Autonomie des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung. Außerdem kann die Kommission die Leistung der Agentur evaluieren, um zu bewerten, ob sie gemäß Artikel 29 Absatz 3 mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden kann. Erforderlichenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt. Ist die Kommission der Auffassung, dass angesichts der Ziele, des Mandats und der Aufgaben der Agentur kein Anlass mehr dazu besteht, dass die Agentur ihre Tätigkeiten fortsetzt, so kann sie vorschlagen, die vorliegende Verordnung entsprechend zu ändern. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Verwaltungsrat und dem Gremium für die Sicherheitsakkreditierung der Agentur einen Bericht über die Evaluierung der Agentur und ihre Schlussfolgerungen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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