Art. 100 – Arbeitsprogramm

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Das Programm wird durch die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt, die für jede Programmkomponente spezifische und vollständig gesonderte Arbeitsprogramme sind. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen.
Die Kommission erlässt Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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