Art. 98 – Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern und internationalen Organisationen offen, die entsprechende internationale Übereinkünfte mit der Union geschlossen haben.
(2)Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels und in Artikel 43 genannten Übereinkünfte sind insbesondere Regelungen zu Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung der betreffenden Drittländer und internationalen Organisationen an der Arbeit der Agentur zu vereinbaren; dazu gehören auch Bestimmungen über die Beteiligung an Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Beamtenstatut vereinbar sein. Bei Bedarf umfassen sie außerdem Bestimmungen über den Austausch von Verschlusssachen mit Drittländern und internationalen Organisationen und über den Schutz dieser Verschlusssachen. Die betreffenden Bestimmungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kommission.
(3)Im Rahmen der in Absatz 1 genannten internationalen Übereinkünfte nimmt der Verwaltungsrat eine Strategie für Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen in Bezug auf die Angelegenheiten an, für die die Agentur zuständig ist.
(4)Die Kommission sorgt dafür, dass die Agentur bei ihren Beziehungen mit Drittländern und internationalen Organisationen im Rahmen ihres Auftrags und des bestehenden institutionellen Rahmens handelt, indem sie eine angemessene Arbeitsvereinbarung mit dem Exekutivdirektor abschließt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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