Art. 99 – Interessenkonflikt

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und Beobachter geben eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung über das Bestehen oder Nichtbestehen direkter oder indirekter Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen müssen a) wahrheitsgetreu entsprechen und vollständig sein, b) bei Dienstantritt der betreffenden Personen schriftlich abgegeben werden, c) jährlich erneuert werden, und d) aktualisiert werden, wann immer dies erforderlich ist, insbesondere bei relevanten Änderungen der persönlichen Situation der betroffenen Personen.
(2)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung, der Exekutivdirektor, die abgeordneten nationalen Sachverständigen, Beobachter und externe Sachverständige, die in Ad-hoc-Arbeitsgruppen mitwirken, geben vor jeder Sitzung, an der sie teilnehmen, eine wahrheitsgetreue und vollständige Erklärung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen aller Interessen ab, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, und beteiligen sich, falls ein solches Interesse vorliegt, nicht an den Beratungen und den Abstimmungen über solche Punkte.
(3)Der Verwaltungsrat und das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung legen in ihren Geschäftsordnungen die praktischen Einzelheiten für die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Regelung bezüglich Interessenerklärungen sowie für die Vorbeugung von und den Umgang mit Interessenkonflikten fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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