Art. 16 – Aufträge zu Selbstkostenerstattungspreisen

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Der öffentliche Auftraggeber kann sich unter den Bedingungen des Absatzes 3 für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird.
(2)Der Preis eines Auftrags zu Selbstkostenerstattungspreisen besteht aus der Erstattung a) sämtlicher direkten Ausgaben, die dem Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich entstanden sind, wie der Ausgaben für Arbeitskräfte, Materialeinsatz und Verbrauchsgüter sowie für den Einsatz der Ausrüstung und Infrastruktur, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, b) der indirekten Kosten, c) eines festgelegten Gewinns und d) einer angemessenen Leistungsprämie bei Einhaltung von Leistungs- und Terminzielen.
(3)Der öffentliche Auftraggeber kann sich für die Vergabe eines Auftrags entscheiden, der ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergütet wird, wenn es aufgrund von der Auftragsausführung innewohnenden Unsicherheiten schwierig oder nicht sinnvoll ist, einen genauen Festpreis festzulegen, weil a) der Auftrag höchst komplexe Sachverhalte oder Sachverhalte betrifft, die den Einsatz einer neuartigen Technologie erfordern, sodass erhebliche technische Unsicherheitsfaktoren bestehen, oder b) die Tätigkeiten, die Auftragsgegenstand sind, aus operativen Gründen unverzüglich begonnen werden müssen, obwohl noch kein genauer Festpreis für den gesamten Auftrag festgesetzt werden kann, weil erhebliche Unsicherheitsfaktoren bestehen oder die Ausführung des Auftrags teilweise von der Ausführung anderer Aufträge abhängt.
(4)In Aufträgen zu Selbstkostenerstattungspreisen ist eine Preisobergrenze festzulegen. Die Preisobergrenze eines ganz oder teilweise zu Selbstkostenerstattungspreisen vergüteten Auftrags ist der höchste zu zahlende Preis. Der Preis kann nach Artikel 172 der Haushaltsordnung geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2021_696 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2021_696 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.