Art. 18 – Finanzhilfen und Preisgelder

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Die Union kann unbeschadet des Kofinanzierungsgrundsatzes bis zu 100 % der förderfähigen Kosten tragen.
(2)Abweichend von Artikel 181 Absatz 6 der Haushaltsordnung kann der Anweisungsbefugte bei der Anwendung von Pauschalen die Finanzierung der indirekten Kosten des Begünstigten bis zu einem Höchstsatz von 25 % der gesamten förderfähigen direkten Kosten der Maßnahme genehmigen oder vorschreiben.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels können die indirekten Kosten als Pauschalbetrag oder als Kosten je Einheit angegeben werden, sofern dies in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 100 vorgesehen ist.
(4)Abweichend von Artikel 204 der Haushaltsordnung darf der Höchstbetrag einer finanziellen Unterstützung Dritter 200 000 EUR nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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