Art. 23 – Gemeinsame Auftragsvergabe

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Zusätzlich zu Artikel 165 der Haushaltsordnung können die Kommission bzw. die Agentur gemeinsame Vergabeverfahren mit der ESA oder anderen internationalen Organisationen, die an der Durchführung der Programmkomponenten beteiligt sind, ausrichten.
(2)Die nach Artikel 165 der Haushaltsordnung anwendbaren Vergabevorschriften gelten analog, sofern die Verfahrensregeln, denen die Organe der Union unterliegen, in jedem Fall angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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