Art. 24 – Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Sofern die Kommission dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Unionssysteme für geboten und angemessen erachtet, wendet sie für die Auftragsvergabe, Finanzhilfen oder Preisgelder nach diesem Titel die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Absatz 2 an, wobei sie berücksichtigt, dass die strategische Autonomie der Union – insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft – gefördert werden soll.
Bevor die Kommission die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes anwendet, unterrichtet sie den in Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e genannten Programmausschuss und trägt den Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich des Anwendungsbereichs der Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen und der Gründe für diese Bedingungen umfassend Rechnung.
(2)Die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen lauten wie folgt: a) Der förderfähige Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat und seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Mitgliedstaat, b) der förderfähige Rechtsträger verpflichtet sich, alle einschlägigen Tätigkeiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchzuführen, und c) der förderfähige Rechtsträger steht nicht unter der Kontrolle eines Drittlands oder einer Einrichtung eines Drittlands. „Kontrolle“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. „Leitungs- und Verwaltungsstrukturen“ bezeichnet für die Zwecke des vorliegenden Artikels das Gremium eines Rechtsträgers, das im Einklang mit dem nationalen Recht bestellt wurde und das gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw.
Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet, und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht.
(3)Bestimmte Rechtsträger können von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, nachdem eine Beurteilung anhand der folgenden kumulativen Kriterien erfolgt ist: a) Für bestimmte Technologien, Güter oder Dienstleistungen, die für die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten benötigt werden, stehen in den Mitgliedstaaten Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung, b) der Rechtsträger hat seinen Sitz in einem Land, das Mitglied des EWR oder der EFTA ist und das mit der Union eine internationale Übereinkunft gemäß Artikel 7 geschlossen hat, seine Leitungs- und Verwaltungsstrukturen befinden sich in diesem Land und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld erfolgen in diesem Land oder in einem oder mehreren solcher Länder, und c) es werden hinreichende Maßnahmen getroffen, um den Schutz von EU-VS gemäß Artikel 43 sowie die Integrität, die Sicherheit und die Widerstandsfähigkeit der Programmkomponenten, ihrer Funktionsweise und ihrer Dienste sicherzustellen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes kann ein Rechtsträger von der Kommission von den Bedingungen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreit werden, wenn er seinen Sitz in einem Drittland hat, das nicht Mitglied des EWR oder der EFTA ist, und wenn in Ländern, die Mitglied des EWR oder der EFTA sind, Alternativen nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und die Bedingungen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und c erfüllt sind.
(4)Die Kommission kann einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat von der Bedingung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c befreien, wenn er folgende Garantien bietet: a) Die Kontrolle über den Rechtsträger wird nicht auf eine Weise ausgeübt, die dessen Fähigkeit, die folgenden Tätigkeiten auszuüben, einschränkt oder begrenzt: i) die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld durchzuführen und ii) Ergebnisse vorzuweisen, insbesondere im Rahmen seiner Berichtserstattungspflichten; b) das die Kontrolle ausübende Drittland oder die die Kontrolle ausübende Einrichtung eines Drittlands verpflichtet sich, gegenüber dem Rechtsträger im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Finanzhilfe oder dem Preisgeld von der Wahrnehmung von Kontrollrechten oder der Auferlegung von Berichterstattungspflichten abzusehen, und c) der Rechtsträger befolgt Artikel 34 Absatz 7.
(5)Ob der Rechtsträger die Kriterien gemäß Absatz 3 Buchstabe c und die Garantien gemäß Absatz 4 erfüllt, bewerten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat.
Die Kommission hält sich an diese Bewertung.
(6)Die Kommission legt dem Programmausschuss gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e Folgendes vor: a) den Anwendungsbereich der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen, b) die Einzelheiten zu den und die Gründe für die gemäß dem vorliegenden Artikel gewährten Befreiungen und c) die Beurteilung, die die Grundlage der für eine Befreiung nach den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels darstellt, ohne sensible Geschäftsinformationen preiszugeben.
(7)Die Bedingungen, die in Absatz 2, die Kriterien, die in Absatz 3 und die Garantien, die in Absatz 4 festgelegt sind, werden in die jeweiligen Unterlagen für die Auftragsvergabe, die Finanzhilfe oder das Preisgeld aufgenommen; im Fall einer Auftragsvergabe gelten sie für die gesamte Lebensdauer des entstehenden Vertrags.
(8)Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15.9.2015 (43), der Verordnung (EU) 2019/452, des Beschlusses 2013/488/EU und des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 sowie der Sicherheitsüberprüfung, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Rechtsträger durchgeführt wird, die an Tätigkeiten beteiligt sind, die den Zugang zu den geltenden nationalen Rechtsvorschriften unterliegenden EU-VS erfordern.
Werden Aufträge, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Artikels ergeben, als Verschlusssache eingestuft, so lassen die von der Kommission nach Absatz 1 anzuwendenden Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen die Zuständigkeit der nationalen Sicherheitsbehörden unberührt.
Der vorliegende Artikel darf bestehende Verfahren für die Sicherheitsüberprüfung von Einrichtungen und die Sicherheitsüberprüfung von Personal in einem Mitgliedstaat weder beeinträchtigen, noch ändern oder im Widerspruch zu ihnen stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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