Art. 3 – Programmkomponenten

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Das Programm umfasst die folgenden Komponenten: a) „Galileo“, ein autonomes, ziviles globales Satellitennavigationssystem (GNSS), das unter ziviler Kontrolle steht, aus einer Konstellation von Satelliten, Zentren und einem weltweiten Netz von Bodenstationen besteht, Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste erbringt und dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt; b) „Europäische Erweiterung des geostationären Navigationssystems“ (European Geostationary Navigation Overlay Service - EGNOS), ein ziviles regionales Satellitennavigationssystem unter ziviler Kontrolle, das aus Bodenzentren und -stationen und mehreren auf geosynchronen Satelliten installierten Transpondern besteht und das die von Galileo und anderen GNSS gesendeten offenen Signale unter anderem für Flugverkehrsmanagement, für Flugnavigationsdienste und für andere Verkehrssysteme verstärkt und korrigiert; c) „Copernicus“, ein einsatzfähiges, autonomes, nutzergesteuertes ziviles Erdbeobachtungssystem unter ziviler Kontrolle, das sich auf vorhandene nationale und europäische Kapazitäten stützt, Geoinformationsdaten und -dienste bereitstellt, aus Satelliten, Bodeninfrastruktur, Daten- und Informationsverarbeitungseinrichtungen und einer Verbreitungsinfrastruktur besteht, auf einer Politik des kostenfreien, unbeschränkten und offenen Datenzugangs beruht und – falls angezeigt – dem Sicherheitsbedarf und den Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt; d) „Weltraumlageerfassung“ oder „SSA“ (Space Situational Awareness), das folgende Unterkomponenten umfasst: i) die „SST-Unterkomponente“, ein System zur Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum zur Verbesserung, zum Betrieb und zur Bereitstellung von Daten, Informationen und Diensten für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum, die sich in der Erdumlaufbahn befinden; ii) die „SWE-Unterkomponente“, Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse; und iii) die „NEO-Unterkomponente“, die Risikoüberwachung von erdnahen Objekten, die sich der Erde nähern; e) „GOVSATCOM“, einen Dienst für Satellitenkommunikation unter ziviler und staatlicher Kontrolle, der die Bereitstellung von Satellitenkommunikationskapazitäten und -diensten für Behörden der Union und der Mitgliedstaaten ermöglicht, die sicherheitskritische Missionen und Infrastrukturen verwalten.
(2)Das Programm umfasst zusätzliche Maßnahmen, die ihm einen effizienten und autonomen Zugang zum Weltraum sichern und – sowohl vor- als auch nachgelagert – eine innovative und wettbewerbsfähige europäische Weltraumwirtschaft fördern, das Raumfahrt-Ökosystem der Union stärken und die Union als weltweiten Akteur unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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