Art. 5 – Zugang zum Weltraum

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Das Programm fördert den Erwerb und die Bündelung der vom Programm benötigten Startdienste sowie – auf Anfrage – die Bündelung für Mitgliedstaaten und internationale Organisationen.
(2)Das Programm kann in Synergie mit anderen Programmen und Förderregelungen der Union und unbeschadet der Tätigkeiten der ESA im Bereich des Zugangs zum Weltraum Folgendes fördern: a) für den Start von Satelliten erforderliche Anpassungen – einschließlich technologischer Entwicklungen – von Weltraumstartsystemen, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme für den Zugang zum Weltraum, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen; b) Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt einschließlich neuer Entwicklungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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