Art. 44 – Förderfähige Maßnahmen

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Der Betrieb von Galileo und EGNOS umfasst folgende förderfähige Maßnahmen:
a)die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der weltraumgestützten Infrastruktur, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;
b)die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die fortlaufende Verbesserung, die Weiterentwicklung und den Schutz der Bodeninfrastruktur, insbesondere der Bodenzentren und -stationen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/413 oder dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1406 der Kommission (45), sowie der Netze, einschließlich Aufrüstung und Obsoleszenzmanagement;
c)die Entwicklung zukünftiger Generationen der Systeme und die Weiterentwicklung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste auch unter Berücksichtigung des Bedarfs einschlägiger Interessenträger; dies berührt nicht zukünftige Entscheidungen über die finanzielle Vorausschau der Union;
d)die Unterstützung der Entwicklung nachgelagerter Anwendungen für Galileo und EGNOS sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung grundlegender technologischer Elemente wie Galileo-kompatibler Chipsätze und -Empfänger;
e)die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten im Zusammenhang mit Galileo und EGNOS, insbesondere im Verkehrsbereich;
f)die kontinuierliche Bereitstellung der von Galileo und EGNOS bereitgestellten Dienste und, in Ergänzung zu den Initiativen der Mitgliedstaaten und der Privatwirtschaft, die Marktentwicklung dieser Dienste, insbesondere um den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten sozioökonomischen Nutzen zu maximieren;
g)die Zusammenarbeit mit anderen regionalen oder globalen Satellitennavigationssystemen, auch um Kompatibilität und Interoperabilität zu ermöglichen;
h)Elemente zur Überwachung der Zuverlässigkeit der Systeme und ihres Betriebs und der Leistung der Dienste;
i)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Diensten und der Koordinierung der Ausweitung des Abdeckungsgebiets dieser Dienste.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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