Art. 47 – Durchführungsmaßnahmen für Galileo und EGNOS

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Für den reibungslosen Betrieb von Galileo und EGNOS und ihre Übernahme durch den Markt legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gegebenenfalls Maßnahmen fest, die erforderlich sind für
a)das Management und die Minderung der Risiken, die mit dem Betrieb von Galileo und EGNOS verbunden sind, insbesondere zur Sicherstellung der Betriebskontinuität;
b)die Festlegung der wichtigen Entscheidungsphasen für die Überwachung und Evaluierung der Durchführung von Galileo und EGNOS;
c)die Bestimmung der Standorte der zur Bodeninfrastruktur von Galileo und EGNOS gehörenden Zentren im Einklang mit den Sicherheitsanforderungen in einem offenen und transparenten Verfahren und die Sicherstellung ihres Betriebs;
d)die Bestimmung der technischen und operativen Spezifikationen im Zusammenhang mit den Diensten gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstaben c, e und f sowie Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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