Art. 75 – Sitzungen des Verwaltungsrats

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

(1)Sitzungen des Verwaltungsrats werden von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Vorsitzende nichts anderes entscheidet. Der Exekutivdirektor hat kein Stimmrecht.
(3)Der Verwaltungsrat hält regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich, ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(4)Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, zur Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich seiner Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(5)Betreffen die Gespräche die Nutzung sensibler nationaler Infrastruktur, so können die Vertreter der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Kommission nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats teilnehmen. An der Abstimmung nehmen jedoch nur Vertreter der Mitgliedstaaten, die entsprechende Infrastruktur besitzen, und die Vertreter der Kommission teil. Wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrats keinen Mitgliedstaat vertritt, der solche Infrastruktur besitzt, wird er von den Vertretern der Mitgliedstaaten ersetzt, die solche Infrastruktur besitzen. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden die Fälle aufgeführt, in denen dieses Verfahren Anwendung finden kann.
(6)Die Agentur stellt das Sekretariat des Verwaltungsrats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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