ErwGr. 14

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms zusammen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten ein verantwortungsvolles Verhalten im Weltraum fördern, einschließlich der Senkung des Aufkommens an Weltraummüll. Die Kommission sollte auch die Möglichkeit der Annahme der Rechte und Pflichten aus den einschlägigen Verträgen und Konventionen der Vereinten Nationen durch die Union sondieren sowie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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