ErwGr. 19

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Im Interesse eines größtmöglichen sozioökonomischen Ertrags des Programms ist es unabdingbar, dass Systeme auf dem Stand der Technik gehalten und aufgerüstet werden, um dem sich wandelnden Bedarf der Nutzer zu entsprechen, und dass in der Branche der weltraumfähigen nachgelagerten Anwendungen neue Entwicklungen stattfinden. Die Union sollte Tätigkeiten im Bereich Forschung und Technologieentwicklung bzw. die frühen Entwicklungsstadien der im Rahmen des Programms geschaffenen Infrastruktur sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit Anwendungen und Diensten, die auf den im Rahmen des Programms geschaffenen Systemen beruhen, unterstützen und auf diese Weise vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeiten fördern. Das Instrument, das sich auf Unionsebene zur Finanzierung dieser Forschungs- und Innovationstätigkeiten eignet, ist das Horizont Europa. Ein genau umrissener Teil der Entwicklungstätigkeiten sollte jedoch aus den Haushaltsmitteln finanziert werden, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Galileo- und die EGNOS-Komponenten vorgesehen sind; das gilt insbesondere für Tätigkeiten, die grundlegende Elemente wie Galileo-kompatible Chipsätze und Empfänger betreffen, die die Entwicklung von Anwendungen in verschiedenen Wirtschaftszweigen ermöglichen würden. Diese Finanzierung sollte jedoch nicht die Einrichtung und den Betrieb der im Rahmen des Programms geschaffenen Infrastruktur gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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