ErwGr. 22

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Die Union muss Eigentümerin aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte sein, die im Rahmen der öffentlichen Aufträge geschaffen oder entwickelt werden, die sie im Rahmen des Programms finanziert. Damit alle grundlegenden Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Eigentum uneingeschränkt gewahrt werden, sollten die erforderlichen Vereinbarungen mit bestehenden Eigentümern geschlossen werden. Ein solches Eigentumsrecht der Union sollte die Möglichkeit unberührt lassen, dass die Union, im Einklang mit dieser Verordnung und sofern dies auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung für angezeigt erachtet wird, diese Vermögenswerte Dritten zugänglich macht oder sie ihnen überlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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