ErwGr. 27

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Die Einnahmen, die durch die Programmkomponenten erzielt werden, sollten – als Teilausgleich für von der Union bereits getätigte Investitionen – an die Union fallen und für die Verwirklichung der Ziele des Programms verwendet werden. Aus demselben Grund sollte die Möglichkeit bestehen, in Verträgen mit privatwirtschaftlichen Einrichtungen einen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmen vorzusehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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