ErwGr. 29

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Da das Programm grundsätzlich von der Union finanziert wird, sollten im Rahmen des Programms vergebene öffentliche Aufträge für aus dem Programm finanzierte Tätigkeiten mit den Vorschriften der Union in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollte die Union auch für die Festlegung der Zielvorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig sein. Die Kommission kann gemäß der Haushaltsordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Ex-ante-Bewertung auf die Systeme und Verfahren von Personen oder Stellen, die Unionsmittel einsetzen, zurückgreifen. Erforderliche Einzelanpassungen dieser Systeme und Verfahren sowie die Regelungen für die Verlängerung bestehender Verträge sollten in den entsprechenden Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen oder Beitragsvereinbarungen festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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