ErwGr. 6

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Damit die Ziele der Handlungsfreiheit, der Unabhängigkeit und der Sicherheit verwirklicht werden können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Union über einen autonomen Zugang zum Weltraum verfügt und ihn sicher nutzen kann. Daher ist es unerlässlich, dass die Union einen autonomen, zuverlässigen und kosteneffizienten Zugang zum Weltraum unterstützt, insbesondere in Bezug auf kritische Infrastruktur und Technologie, die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, Startdienste sowohl für ihren eigenen Bedarf als auch, auf deren Ersuchen, für den anderer Einrichtungen, einschließlich der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf europäischer Ebene zu bündeln. Um in einem sich rasch wandelnden Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, ist es zudem von großer Bedeutung, dass die Union weiterhin Zugriff auf moderne, effiziente und flexible Startinfrastrukturanlagen hat und geeignete Weltraum-Startsysteme nutzen kann. Daher sollten aus dem Programm – unbeschadet der von den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) ergriffenen Maßnahmen – Anpassungen der Bodeninfrastruktur für die Raumfahrt (einschließlich neuer Entwicklungen), die für die Durchführung des Programms erforderlich sind, sowie Anpassungen von Weltraumstartsystemen (einschließlich Technologieentwicklung), die für den Start von Satelliten erforderlich sind, einschließlich alternativer Technologien und innovativer Systeme, die der Durchführung der Programmkomponenten dienen, gefördert werden können. Diese Tätigkeiten sollten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und mit dem Ziel einer besseren Kosteneffizienz des Programms umgesetzt werden. Da es keinen gesonderten Haushalt geben wird, sollten die Maßnahmen zur Unterstützung des Zugangs zum Weltraum unbeschadet der Durchführung der Programmkomponenten erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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