ErwGr. 77

REG_2021_696 · zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU

Was die Datenerfassung betrifft, sollten die Tätigkeiten im Rahmen von Copernicus darauf abzielen, die vorhandene Raumfahrtinfrastruktur zu vervollständigen und zu erhalten, auf lange Sicht den Ersatz der Satelliten am Ende ihrer Lebensdauer vorzubereiten sowie neue Missionen – insbesondere für neue Beobachtungssysteme – auf den Weg zu bringen, damit besser auf die Herausforderung des globalen Klimawandels wie beispielsweise die Überwachung der anthropogenen Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen reagiert werden kann. Im Rahmen der Copernicus-Tätigkeiten sollte das Abdeckungsgebiet der weltweiten Überwachung auf die Polargebiete ausgedehnt und die Umweltkonformitätssicherung, die gesetzliche Umweltüberwachung und -berichterstattung sowie innovative Umweltanwendungen in den Bereichen Landwirtschaft, und Forst-, Wasser- und Meeresressourcenbewirtschaftung und kulturelles Erbe wie beispielsweise die Überwachung von Nutzpflanzen, die Wasserwirtschaft und die erweiterte Waldbrand-Überwachung unterstützt werden. Dabei sollte Copernicus die im Rahmen des vorherigen Finanzierungszeitraums (2014-2020) getätigten Investitionen – auch Investitionen der Mitgliedstaaten, der ESA und von EUMETSAT – mobilisieren und weitestgehend nutzen sowie neue Betriebs- und Geschäftsmodelle sondieren, um die Copernicus-Kapazitäten weiter zu ergänzen. Copernicus könnte auch auf erfolgreiche Partnerschaften mit den Mitgliedstaaten zurückgreifen, um die Sicherheitsdimension im Rahmen geeigneter Lenkungsmechanismen weiterzuentwickeln und somit den sich wandelnden Bedarf der Nutzer im Sicherheitsbereich zu decken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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