Art. 22 – Zusätzliche Vergabekriterien für Entwicklungsmaßnahmen

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

Neben den in Artikel 12 genannten Vergabekriterien berücksichtigt das Arbeitsprogramm auch Folgendes:
a)den Beitrag zur Steigerung der Effizienz über den gesamten Lebenszyklus von Verteidigungsgütern und -technologien, einschließlich der Kostenwirksamkeit und des Potenzials für Synergien bei den Verfahren für Beschaffung, Instandhaltung und Entsorgung;
b)den Beitrag zur weiteren Integration der europäischen Verteidigungsindustrie in der gesamten Union durch den Nachweis durch die Empfänger, dass sich Mitgliedstaaten dazu verpflichtet haben, das fertige Gut oder die fertige Technologie in koordinierter Weise gemeinsam zu nutzen, gemeinsam sein bzw. ihr Eigentümer zu sein oder es bzw. sie gemeinsam instand zu halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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