Art. 19 – Förderfähigkeitskriterien für Auftragsvergabe und Preisgelder

REG_2021_697 · zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092

(1)Die Artikel 9 und 10 gelten entsprechend für Preisgelder.
(2)Abweichend von Artikel 176 der Haushaltsordnung gelten die Artikel 9 und 10 der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Vergabe von Aufträgen für Studien gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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