Art. 9

REG_2021_769 · zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel

(1)Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung für die vorhergehenden Haushaltsjahre, aus welchen Gründen sie auch immer anfallen, werden im Einvernehmen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen. Sind sich der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nicht einig über eine Berichtigung, so unterrichtet die Kommission jenen Mitgliedstaat schriftlich über die notwendige Berichtigung. Dieses Schreiben stellt eine „Maßnahme“ im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 dar.
(1a)Der betreffende Mitgliedstaat kann die Kommission ersuchen, die im Schreiben nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelte Berichtigung innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs jenes Schreibens zu überprüfen. Die Überprüfung wird mit einer Entscheidung abgeschlossen, die von der Kommission spätestens drei Monate ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens des Mitgliedstaats anzunehmen ist. Werden die Beträge durch die Entscheidung der Kommission vollständig oder teilweise entsprechend der im Schreiben nach Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelten Berichtigung überarbeitet, so stellt der Mitgliedstaat den entsprechenden Betrag bereit. Die Verpflichtung des Mitgliedstaats, den der Berichtigung entsprechenden Betrag bereitzustellen, wird weder durch das Ersuchen des Mitgliedstaats um Überprüfung der Berichtigung noch durch eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission berührt. Die Berichtigungen der Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 werden in Gesamtübersichten zusammengefasst, die die vorausgegangenen Übersichten für die betreffenden Haushaltsjahre abändern.
(1b)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Verfahren für die Überprüfung nach Absatz 1a detaillierter festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Nach dem 31. Juli des vierten Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, werden die Übersichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind Berichtigungen, die die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte betreffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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