Art. 39 – Berichterstattung

REG_2021_782 · über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

Bis zum 7. Juni 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung und deren Ergebnisse Bericht.
Dem Bericht werden die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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