Art. 11 – Förderfähige Maßnahmen

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(1)Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
(2)Finanzhilfen können für die Finanzierung folgender Arten von Maßnahmen gewährt werden: a) strategische Naturschutzprojekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a; b) strategische integrierte Projekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben a und b; c) Projekte der technischen Hilfe; d) Standardaktionsprojekte; e) sonstige Maßnahmen, die zum Erreichen des allgemeinen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind, einschließlich Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen, die auf den Aufbau von Kapazitäten, die Verbreitung von Informationen und Wissen und die Sensibilisierung abzielen, um den Übergang zu erneuerbarer Energie und mehr Energieeffizienz zu fördern.
(3)Bei Projekten im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG werden die Prioritäten berücksichtigt, die in nationalen und regionalen Plänen, Strategien und politischen Strategien zum Schutz der Natur und der Biodiversität, darunter den prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, enthalten sind.
(4)Projekte der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten im Zusammenhang mit Aktivitäten, die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der effektiven Teilnahme am LIFE-Programm ergreifen, dienen dazu, Aktivitäten von Mitgliedstaaten mit einer geringen effektiven Teilnahme zu unterstützen, damit die Dienste der nationalen Kontaktstellen in der gesamten Union besser werden und die Gesamtqualität der eingereichten Vorschläge steigt.
(5)Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb eines Mitgliedstaats oder eines mit ihm verbundenen überseeischen Landes oder Gebietes gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und diese Aktivitäten erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in einem Mitgliedstaat oder in einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet zu gewährleisten oder internationale Übereinkommen, deren Vertragspartei die Union ist, durch einen Beitrag zur Ausrichtung multilateraler Konferenzen zu unterstützen. Der Höchstbeitrag an internationale Übereinkommen für die Ausrichtung multilateraler Konferenzen beträgt 3,5 Mio. EUR für die Laufzeit des LIFE-Programms gemäß Artikel 1 und diese Finanzhilfen werden nicht auf den in Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Schwellenwert angerechnet.
(6)Betriebskostenzuschüsse werden zur Unterstützung des Funktionierens von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die zur Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung des der Rechtsvorschiften und politischen Strategien der Union beitragen und die im Einklang mit den Zielen des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik, einschließlich Energiewende, tätig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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