Art. 12 – Förderfähige Stellen

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(1)Die Förderfähigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels gelten für Stellen zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.
(2)Folgende Stellen sind förderfähig: a) Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebiete: i) einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet; ii) einem mit dem LIFE-Programm assoziierten Drittland; iii) anderen im mehrjährigen Arbeitsprogramm gemäß Artikel 18 genannten Drittländern gemäß den in den Absätzen 4 und 5 genannten Bedingungen; b) nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.
(3)Natürliche Personen sind nicht förderfähig.
(4)Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist, um die Wirksamkeit der in der Union durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen.
(5)Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem LIFE-Programm assoziiert ist, tragen im Prinzip selber die Kosten ihrer Teilnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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