ErwGr. 21

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) wurde ein Rahmen für den Schutz der Oberflächengewässer, der Küstengewässer, der Übergangsgewässer und des Grundwassers der Union geschaffen. Die Ziele der genannten Richtlinie würden durch die bessere Umsetzung der wasserpolitischen Ziele und deren stärkere Einbeziehung in andere Politikbereiche unterstützt. Das LIFE-Programm sollte daher Projekte unterstützen, die zur wirksamen Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG und anderer einschlägiger Wasserschutzvorschriften der Union beitragen, die das Erreichen eines guten Zustands der Wasserkörper der Union durch die Entwicklung, Anwendung und Replikation bewährter Verfahren und durch die Mobilisierung ergänzender Maßnahmen im Rahmen anderer Programme oder Finanzierungsquellen der Union fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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