ErwGr. 19

REG_2021_783 · zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

Ein hohes Maß an Umweltschutz ist von grundlegender Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürger. Mit dem LIFE-Programm sollten die Ziele der Union unterstützt werden, Chemikalien so herzustellen und einzusetzen, dass erhebliche schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Minimum reduziert werden, damit in der Union das Ziel einer schadstofffreien Umwelt erreicht wird. Außerdem sollten mit dem LIFE-Programm Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) unterstützt werden, damit Lärmpegel erreicht werden, die mit keinen erheblichen negativen Folgen und Risiken für die menschliche Gesundheit verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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